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   VGH Bayern, 19.10.2015 - 1 B 15.886   

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VGH Bayern, 19.10.2015 - 1 B 15.886 (https://dejure.org/2015,38885)
VGH Bayern, Entscheidung vom 19.10.2015 - 1 B 15.886 (https://dejure.org/2015,38885)
VGH Bayern, Entscheidung vom 19. Oktober 2015 - 1 B 15.886 (https://dejure.org/2015,38885)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erteilungsbegehren bzgl. eines Vorbescheids für die Nutzungsänderung eines Tonstudios in ein Bordell bzw. einen bordellartigen Betrieb; Bauplanungsrechtliche Einordnung von Bordellbetrieben

  • rewis.io

    Industriegebiet, Gebietsunverträglichkeit

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erteilungsbegehren bzgl. eines Vorbescheids für die Nutzungsänderung eines Tonstudios in ein Bordell bzw. einen bordellartigen Betrieb; Bauplanungsrechtliche Einordnung von Bordellbetrieben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Zulässigkeit eines Bordellbetriebs im Industriegebiet

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Zulässigkeit eines Bordellbetriebs im Industriegebiet

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2016, 706
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 25.11.1983 - 4 C 21.83

    Zulässigkeit eines Bordells im Gewerbegebiet

    Auszug aus VGH Bayern, 19.10.2015 - 1 B 15.886
    Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Rechtslage nach der Baunutzungsverordnung 1968 und 1977 entschieden" dass ein Bordellbetrieb" in dem die Prostituierten - wie hier - nicht wohnen" unter den Begriff der "Gewerbebetriebe aller Art"" die in Gewerbegebieten nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässig sind (BVerwG" U.v. 25.11.1983 - 4 C 21.83 - BVerwGE 68" 213)" fällt.

    Bordellbetriebe jedenfalls der hier vorliegenden Art erreichen jedoch - anders als möglicherweise im Einzelfall erheblich belästigende Bordellbetriebe - trotz (abendlichen) Besucherverkehrs und milieubedingter Unruhe die Schwelle der erheblichen Belästigung nicht und können daher entsprechend ihren Anforderungen an das Baugebiet grundsätzlich in Gewerbegebieten untergebracht werden (BVerwG" U.v. 25.11.1983 - 4 C 21.83 - BVerwGE 68" 213; Stock in König/Röser/Stock" a. a. O., § 8 Rn. 22).

    Sind derartige Bordellbetriebe aber nicht auf die Unterbringung in einem Industriegebiet angewiesen, so verträgt sich die Zulassung von Bordellbetrieben, die zudem gegen industriegebietstypische Störungen, wie beispielsweise Lärm oder andere Immissionen, empfindlich sein können, nicht mit der allgemeinen Zweckbestimmung von Industriegebieten, die für (erheblich störende) Betriebe" die in anderen Baugebieten unzulässig sind" offengehalten werden sollen (BVerwG, U.v. 25.11.1983 a. a. O. S. 217).

  • BVerwG, 02.02.2012 - 4 C 14.10

    Krematorium; Abschiedsraum; Anlage für kulturelle Zwecke; Gemeinbedarfsanlage;

    Auszug aus VGH Bayern, 19.10.2015 - 1 B 15.886
    Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn die von der Baunutzungsverordnung dem jeweiligen Baugebiet zugewiesene allgemeine Zweckbestimmung den Charakter des Gebiets eingrenzend bestimmt (vgl. BVerwG, U.v. 2.2.2012 - 4 C 14.10 - BayVBl 2012, 571).

    Entscheidend ist, ob ein Vorhaben dieser Art generell geeignet ist, ein bodenrechtlich beachtliches Störpotential zu entfalten, das sich mit der Zweckbestimmung des Baugebiets nicht verträgt (vgl. BVerwG, U.v.2.2.2012 a. a. O.).

  • BVerwG, 18.11.2010 - 4 C 10.09

    Krypta; vorhandene Kirche; Industriegebiet; Vorhaben; Nutzungsänderung;

    Auszug aus VGH Bayern, 19.10.2015 - 1 B 15.886
    Der Umstand, dass eine Anlage in einem Baugebiet weder allgemein zulässig ist noch im Weg einer Ausnahme zugelassen werden kann, steht zwar der Anwendung des § 31 Abs. 2 BauGB nicht von vornherein entgegen (vgl. BVerwG, U.v. 18.11.2010 - 4 C 10.09 - BVerwGE 138, 166).
  • BVerwG, 21.03.2002 - 4 C 1.02

    Gebietsverträglichkeit; Baugebietstypologie; Gebietscharakter; Anlagen für

    Auszug aus VGH Bayern, 19.10.2015 - 1 B 15.886
    Dabei besteht zwischen der Zweckbestimmung des Baugebiets und den jeweils zugeordneten Nutzungsarten ein funktionaler Zusammenhang, der für die Auslegung und Anwendung jeder tatbestandlich normierten Nutzungsart maßgeblich ist (vgl. BVerwG, U.v. 21.3.2002 - 4 C 1.02 - BVerwGE 116, 155).
  • BVerwG, 12.09.2013 - 4 C 8.12

    Versagungsgegenklage; Fortsetzungsfeststellungsklage; Nutzungsänderung;

    Auszug aus VGH Bayern, 19.10.2015 - 1 B 15.886
    Auch unter Geltung der Baunutzungsverordnung 1990, mit der die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten in Gewerbegebieten und Mischgebieten erstmals explizit und damit abschließend geregelt worden ist, wobei die Zulassung allerdings restriktiver gefasst worden ist als für "Gewerbebetriebe aller Art" (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) oder für "sonstige Gewerbebetriebe" (§ 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO), hat das Bundesverwaltungsgericht die bauplanungsrechtliche Einordnung von Bordellbetrieben nicht rechtsgrundsätzlich geklärt (BVerwG" B.v. 29.10.1997 - 4 B 8.97 - NVwZ-RR 1998, 540; U.v. 12.9.2013 - 4 C 8.12 - BVerwGE 147, 379; vgl. auch BVerwG, B.v. 5.6.2014 - 4 BN 8.14 - ZfBR 2014, 574, wo ohne Auseinandersetzung mit dem Begriff der Vergnügungsstätte unter Hinweis auf das Urteil vom 25.11.1983 festgestellt wurde, es könne nicht zweifelhaft sein, dass Bordelle eine Unterart eines Gewerbebetriebs im Sinn von § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO darstellten).
  • VGH Baden-Württemberg, 05.03.2012 - 5 S 3239/11

    Bordell im Gewerbegebiet

    Auszug aus VGH Bayern, 19.10.2015 - 1 B 15.886
    Etwas anderes ergibt sich aber auch nicht" wenn man mit der wohl überwiegenden Meinung davon ausgeht" dass es sich bei Bordellbetrieben um "Gewerbebetriebe aller Art" handelt (so ausdrücklich VGH BW" B.v. 5.3.2012 - 5 S 3239/11 - VBlBW 2012" 345; OVG Hamburg" B.v. 13.8.2009 - 2 Bs 102/09 - BauR 2009, 1867; OVG Berlin-Bbg" B.v. 14.11.2005 - 10 S 3.05 - juris; OVG RhPf" U.v. 11.5.2005 - 8 C 10053/05 - BRS 69 Nr. 35; Fickert/Fieseler" BauNVO" 12. Aufl. 2014, § 8 Rn. 5.3 f.; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger" BauGB" Stand Mai 2015" § 8 Rn. 24 a; Röser in König/Röser/Stock" BauNVO" 3. Aufl. 2014" § 8 Rn. 22).
  • BVerwG, 05.06.2014 - 4 BN 8.14

    Ausschluss von Bordellen in festgesetztem Gewerbegebiet

    Auszug aus VGH Bayern, 19.10.2015 - 1 B 15.886
    Auch unter Geltung der Baunutzungsverordnung 1990, mit der die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten in Gewerbegebieten und Mischgebieten erstmals explizit und damit abschließend geregelt worden ist, wobei die Zulassung allerdings restriktiver gefasst worden ist als für "Gewerbebetriebe aller Art" (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) oder für "sonstige Gewerbebetriebe" (§ 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO), hat das Bundesverwaltungsgericht die bauplanungsrechtliche Einordnung von Bordellbetrieben nicht rechtsgrundsätzlich geklärt (BVerwG" B.v. 29.10.1997 - 4 B 8.97 - NVwZ-RR 1998, 540; U.v. 12.9.2013 - 4 C 8.12 - BVerwGE 147, 379; vgl. auch BVerwG, B.v. 5.6.2014 - 4 BN 8.14 - ZfBR 2014, 574, wo ohne Auseinandersetzung mit dem Begriff der Vergnügungsstätte unter Hinweis auf das Urteil vom 25.11.1983 festgestellt wurde, es könne nicht zweifelhaft sein, dass Bordelle eine Unterart eines Gewerbebetriebs im Sinn von § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO darstellten).
  • BVerwG, 29.10.1997 - 4 B 8.97

    Bauplanungsrecht - Einfügen eines Vorhabens in den unbeplanten Innenbereich,

    Auszug aus VGH Bayern, 19.10.2015 - 1 B 15.886
    Auch unter Geltung der Baunutzungsverordnung 1990, mit der die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten in Gewerbegebieten und Mischgebieten erstmals explizit und damit abschließend geregelt worden ist, wobei die Zulassung allerdings restriktiver gefasst worden ist als für "Gewerbebetriebe aller Art" (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) oder für "sonstige Gewerbebetriebe" (§ 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO), hat das Bundesverwaltungsgericht die bauplanungsrechtliche Einordnung von Bordellbetrieben nicht rechtsgrundsätzlich geklärt (BVerwG" B.v. 29.10.1997 - 4 B 8.97 - NVwZ-RR 1998, 540; U.v. 12.9.2013 - 4 C 8.12 - BVerwGE 147, 379; vgl. auch BVerwG, B.v. 5.6.2014 - 4 BN 8.14 - ZfBR 2014, 574, wo ohne Auseinandersetzung mit dem Begriff der Vergnügungsstätte unter Hinweis auf das Urteil vom 25.11.1983 festgestellt wurde, es könne nicht zweifelhaft sein, dass Bordelle eine Unterart eines Gewerbebetriebs im Sinn von § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO darstellten).
  • VGH Hessen, 30.04.2009 - 3 A 1284/08

    Nutzungsänderung einer Diskothek in einen bordellartigen Betrieb

    Auszug aus VGH Bayern, 19.10.2015 - 1 B 15.886
    Wenn man Bordellbetriebe der hier vorliegenden Art den Vergnügungsstätten zuordnen wollte (hierfür OVG Saarl" B.v. 30.6.2009 - 2 B 367/09 - juris; HessVGH" B.v. 30.4.2009 - 3 A 1284/08 - UPR 2010" 104; Ziegler in: Brügelmann" BauGB" Stand Juli 2015" § 4a Rn. 74)" so wäre der Betrieb des Klägers von vornherein unzulässig" weil Vergnügungsstätten nach dem Nutzungskatalog des § 9 BauNVO (1977) weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig sind.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 11.05.2005 - 8 C 10053/05

    Ausschluss von Bordellen in Ludwigshafener Gewerbegebiet

    Auszug aus VGH Bayern, 19.10.2015 - 1 B 15.886
    Etwas anderes ergibt sich aber auch nicht" wenn man mit der wohl überwiegenden Meinung davon ausgeht" dass es sich bei Bordellbetrieben um "Gewerbebetriebe aller Art" handelt (so ausdrücklich VGH BW" B.v. 5.3.2012 - 5 S 3239/11 - VBlBW 2012" 345; OVG Hamburg" B.v. 13.8.2009 - 2 Bs 102/09 - BauR 2009, 1867; OVG Berlin-Bbg" B.v. 14.11.2005 - 10 S 3.05 - juris; OVG RhPf" U.v. 11.5.2005 - 8 C 10053/05 - BRS 69 Nr. 35; Fickert/Fieseler" BauNVO" 12. Aufl. 2014, § 8 Rn. 5.3 f.; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger" BauGB" Stand Mai 2015" § 8 Rn. 24 a; Röser in König/Röser/Stock" BauNVO" 3. Aufl. 2014" § 8 Rn. 22).
  • OVG Hamburg, 13.08.2009 - 2 Bs 102/09

    Bordell in der Angerburger Straße (Hamburg-Wandsbek) darf vorläufig nicht gebaut

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.11.2005 - 10 S 3.05

    Genehmigungsfähigkeit eines bordellartigen Betriebes; Formelle Illegalität als

  • OVG Saarland, 30.06.2009 - 2 B 367/09

    Bauaufsichtsbehördliches Nutzungsverbot (Bordellbetrieb)

  • VGH Bayern, 27.01.2017 - 15 B 16.1834

    Schutz "klassischer Gewerbenutzung" vs. Teilumnutzung einer Lagerhalle für das

    Das Urteil des 1. Senats des Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Oktober 2015 (Az. 1 B 15.886) zur Gebietsunverträglichkeit von Bordellbetrieben in Industriegebieten verkenne den grundlegenden Gleichlauf von Gewerbe- und Industriegebiet aus baunutzungsrechtlicher Sicht, zumal in dieser Entscheidung jedenfalls für erheblich belästigende Bordelle - wie hier bei einem Laufhaus mit 47 Einzelräumen - die Industriegebietsverträglichkeit nicht kategorisch ausgeschlossen worden sei.

    a) Der Senat lässt die Frage dahinstehen, ob Bordellbetriebe in Industriegebieten bei typisierender Betrachtungsweise als grundsätzlich gebietsunverträglich und daher bauplanungsrechtlich unzulässig anzusehen sind (so jedenfalls grundsätzlich BayVGH, U. v. 19.10.2015 - 1 B 15.886 - NVwZ 2016, 706 ff. = juris Rn. 19 ff., unter Rekurs auf BVerwG, U. v. 25.11.1983 - 4 C 21.83 - BVerwGE 68, 213 ff. = juris Rn. 13; a.A. VG Freiburg/Breisgau, U. v. 24.10.2000 - 4 K 1178/99 - NVwZ 2001, 1442/1444; Stock in König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 9 Rn. 17; Decker in Jäde u. a., BauGB/BauNVO, 8. Aufl. 2017, § 9 BauNVO Rn. 4; Pützenbacher in Bönker/Bischopnik, BauNVO, 1. Aufl. 2014, § 9 Rn. 53).

    Es bedarf daher keiner Entscheidung, inwiefern das Vorhaben aufgrund seiner Größe (Laufhaus mit 47 an Prostituierte zu vermietenden Arbeitszimmer) und dem z. B. daher zu erwartenden Park- bzw. An- und Abfahrtslärm als erheblich belästigender und deswegen auch bei Abstellen auf die Rechtsansicht des 1. Senats des Verwaltungsgerichtshofs dennoch als gebietsverträglicher Betrieb im Industriegebiet anzusehen ist (vgl. den Vorbehalt bei BayVGH, U. v. 19.10.2015 - 1 B 15.886 - NVwZ 2016, 706 ff. = juris Rn. 24: "anders als möglicherweise im Einzelfall erheblich belästigende Bordellbetriebe").

    Ebensowenig war der Anregung des Klägervertreters in der mündlichen Verhandlung, die konkreten Verhältnisse vor Ort in Augenschein zu nehmen, nachzugehen: Weil es auf die zwischen den Parteien umstrittene Rechtsprechung des 1. Senats des Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Oktober 2015 (Az. 1 B 15.886) zur grundsätzlichen Gebietsunverträglichkeit von Bordellen in Industriegebieten nicht ankommt, bedarf es keiner weiteren Erwägungen, inwiefern das Vorhaben des Klägers in Bezug auf die konkret bestehende Umgebungsnutzung als erheblich störend und jedenfalls deshalb als gebietsverträglich anzusehen wäre.

    Zum anderen ist auch bei Annahme einer grundsätzlichen Unzulässigkeit von Bordellen in Industriegebieten ungeklärt, ob es dann erheblich belästigende Bordellbetriebe (wie diese auch immer zu definieren wären) geben kann, die nach den konkreten Umständen des Einzelfalls aufgrund ihres Störungspotenzials dennoch als im Industriegebiet gebietsverträglich anzusehen sind (vgl. BayVGH, U. v. 19.10.2015 - 1 B 15.886 - NVwZ 2016, 706 ff. = juris Rn. 24: "anders als möglicherweise im Einzelfall erheblich belästigende Bordellbetriebe").

  • VGH Bayern, 09.09.2020 - 9 BV 17.2417

    Zulässigkeit eines Bordellbetriebes in Industriegebiet

    b) Die Zulässigkeit eines bestimmten Vorhabens innerhalb eines Baugebiets der Baunutzungsverordnung richtet sich nicht allein nach der Einordnung des Vorhabens in eine bestimmte Begriffskategorie, sondern auch nach der Zweckbestimmung des jeweiligen Baugebiets (vgl. BVerwG, U.v. 2.2.2012 - 4 C 14.10 - juris Rn. 16; U.v. 24.2.2000 - 4 C 23.98 - juris Rn. 12; BayVGH, U.v. 19.10.2015 - 1 B 15.886 - juris Rn. 23).

    Bordelle können ihrerseits störende Auswirkungen und erhebliche milieubedingte Begleiterscheinungen haben (vgl. BayVGH, U.v. 19.10.2015 - 1 B 15.886 - juris Rn. 24; U.v. 23.5.2019 - 15 N 16.1430 - juris Rn. 9), die typisierend betrachtet, der allgemeinen Zwecksetzung eines Industriegebiets nicht widersprechen.

    Bei typisierender Betrachtung ist aber nicht ersichtlich, dass ein Bordell ohne Wohnnutzung - gerade auch unter Berücksichtigung der von ihm selbst ausgehenden Auswirkungen und der regelmäßig milieubedingten Begleiterscheinungen (vgl. BayVGH, U.v. 19.10.2015 - 1 B 15.886 - juris Rn. 24; U.v. 23.5.2019 - 15 N 16.1430 - juris Rn. 9) - seinerseits besonders störempfindlich ist.

    Es erschließt sich zudem nicht, warum die Störempfindlichkeit eines solchen kleinen Bordells anders zu beurteilen sein sollte, als die eines größeren, erheblich belästigenden Bordellbetriebs, der wegen seines Störpotentials möglicherweise als eine im Industriegebiet im Einzelfall gebietsverträgliche Nutzung eingestuft wurde (vgl. BayVGH, U.v. 19.10.2015 - 1 B 15.886 a.a.O.).

    Ein Bordell ohne Wohnnutzung ist daher in einem Industriegebiet allgemein zulässig (Kämper in Spannowsky/Hornmann/Kämper, Beckscher Onlinekommentar BauNVO, Stand 15.12.2019, § 9 Rn. 40; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Sept. 2019; Grigoleit/Otto, BauNVO, 7. Aufl. 2018, § 9 Rn. 7; Decker in Jäde/Dirnberger, BauGB, 9. Aufl. 2018, § 9 BauNVO Rn. 4; offen gelassen: BVerwG, U.v. 25.11.1983 - 4 C 21.83 - juris Rn. 13; BayVGH, U.v. 21.7.2017 - 15 B 16.1834 - juris Rn. 19; a.A. BayVGH, U.v. 19.10.2015 - 1 B 15.886 - juris Rn. 24; Pützenbacher in Bönker/Bischopink, a.a.O., § 9 Rn. 53; Aschke in Kröninger/Aschke/Jeromin, BauGB, 4. Aufl. 2018, § 9 BauNVO Rn. 5; Fickert/Fieseler, BauNVO, 13. Aufl. 2018, § 9 Rn. 8.12).

  • VG Würzburg, 20.12.2018 - W 5 K 17.422

    Erfolglose Gemeindeklage gegen Baugenehmigung für Spielhalle - BauNVO 1977

    Hieran vermag das Vorbringen der Klägerseite, dass "nach einheitlicher Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Senate hinweg (...) auch in Bebauungsplänen, für die die Vorgängerversionen der BauNVO 1990 gelten, Vergnügungsstätten in Industriegebieten grundsätzlich ausgeschlossen" seien, wobei auf die Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Februar 1996 (14 CS 95.3591) und vom 19. Oktober 2015 (1 B 15.886) verwiesen wird, und weiter vorgebracht wird, dass dem das Bundesverwaltungsgericht "nicht ausdrücklich entgegengetreten sei", nichts zu ändern.

    Er führt insoweit (Rn. 19) aus: "Der Senat lässt die Frage dahinstehen, ob Bordellbetriebe in Industriegebieten bei typisierender Betrachtungsweise als grundsätzlich gebietsunverträglich und daher bauplanungsrechtlich unzulässig anzusehen sind (so jedenfalls grundsätzlich BayVGH, U.v. 19.10.2015 - 1 B 15.886 - NVwZ 2016, 706 ff. = juris Rn. 19 ff., unter Rekurs auf BVerwG, U.v. 25.11.1983 - 4 C 21.83 - BVerwGE 68, 213 ff. = juris Rn. 13; a.A. VG Freiburg/Breisgau, U.v. 24.10.2000 - 4 K 1178/99 - NVwZ 2001, 1442/1444; Stock in König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 9 Rn. 17; Decker in Jäde u.a., BauGB/BauNVO, 8. Aufl. 2017, § 9 BauNVO Rn. 4; Pützenbacher in Bönker/Bischopink, BauNVO, 1. Aufl. 2014, § 9 Rn. 53).

    Es bedarf daher keiner Entscheidung, inwiefern das Vorhaben aufgrund seiner Größe (Laufhaus mit 47 an Prostituierte zu vermietenden Arbeitszimmer) und dem z.B. daher zu erwartenden Park- bzw. An- und Abfahrtslärm als erheblich belästigender und deswegen auch bei Abstellen auf die Rechtsansicht des 1. Senats des Verwaltungsgerichtshofs dennoch als gebietsverträglicher Betrieb im Industriegebiet anzusehen ist (vgl. den Vorbehalt bei BayVGH, U.v. 19.10.2015 - 1 B 15.886 - NVwZ 2016, 706 ff. = juris Rn. 24: "anders als möglicherweise im Einzelfall erheblich belästigende Bordellbetriebe")".

    Dem Verfahren des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs mit dem Aktenzeichen 1 B 15.886 (U.v. 19.10.2015) liegt ebenfalls keine nichtkerngebietstypische Spielhalle, sondern ein kerngebietstypischer Bordellbetrieb zugrunde.

  • VG Ansbach, 09.06.2021 - AN 9 K 20.01545

    Zulässigkeit eines Beherbergungsbetriebes im Industriegebiet

    Jedoch richtet sich die Zulässigkeit eines Vorhabens innerhalb eines Baugebietes nicht allein nach der Einordnung des Vorhabens in eine bestimmte Nutzungs- oder Anlagenart, sondern auch nach der Zweckbestimmung des jeweiligen Gebiets (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 2.2.2012 - 4 C 14.10 - juris Rn. 16; U.v. 24.2.2000 - 4 C 23.98 - juris Rn. 12; BayVGH, U.v. 19.10.2015 - 1 B 15.886 - juris Rn. 23).

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt mit Entscheidung vom 19. Oktober 2015 (Az. 1 B 15.886) diesbezüglich aus:.

    Dieses bodenrechtlich beachtliche Störpotential, das sich mit der Zweckbestimmung des Baugebiets nicht verträgt, kann dabei nicht nur im Störgrad, sondern auch in der Störempfindlichkeit eines Vorhabens liegen (vgl. BVerwG U.2.2.2.2012 - 4 C 14.10 - juris Rn. 17; BayVGH, U.v. 19.10.2015 - 1 B 15.886 - juris Rn. 26).

  • VGH Hessen, 12.02.2020 - 3 A 505/18

    Kein Zwischenlager für radioaktive Abfälle in einem Gewerbegebiet

    Ein Vorhaben ist insbesondere dann gebietsunverträglich, wenn es wegen seines räumlichen Umfangs und der Größe seines betrieblichen Einzugsbereichs, der Art der Betriebsvorgänge und der Intensität des Zu- und Abgangsverkehrs generell (typischerweise) geeignet ist, den Gebietscharakter zu stören (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.02.2008 - 4 B 60.07 -, juris; BVerwG, Urteil vom 02.02.2012 - 4 C 14.10 -, juris; OVG der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 22.05.2017 - 1 LA 308/15 -, juris; Bay. VGH, Urteil vom 19.10.2015 - 1 B 15.886 -, juris).
  • VG Ansbach, 10.11.2022 - AN 9 K 20.02329

    Abgrenzung Beherbergungsbetrieb zu Wohnen/wohnähnlicher Nutzung,

    Dabei richtet sich die Zulässigkeit eines Vorhabens innerhalb eines Baugebietes nicht allein nach der Einordnung des Vorhabens in eine bestimmte Nutzungs- oder Anlagenart, sondern auch nach der Zweckbestimmung des jeweiligen Gebiets (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 2.2.2012 - 4 C 14.10 - juris, Rn. 16; U.v. 24.2.2000 -4 C 23.98 - juris, Rn. 12; BayVGH, U.v. 19.10.2015 - 1 B 15.886 - juris, Rn. 23).

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt mit Entscheidung vom 19. Oktober 2015 (Az. 1 B 15.886) diesbezüglich aus:.

    Dieses bodenrechtlich beachtliche Störpotential, das sich mit der Zweckbestimmung des Baugebiets nicht verträgt, kann dabei nicht nur im Störgrad, sondern auch in der Störempfindlichkeit eines Vorhabens liegen (vgl. BVerwG U.v. 02.02.2012 - 4 C 14.10 - juris, Rn. 17; BayVGH, U.v. 19.10.2015 - 1 B 15.886 - juris, Rn. 26).

  • VG Ansbach, 25.07.2022 - AN 9 S 20.00967

    Erfolgreicher Eilantrag der Nachbarin gegen Nutzungsänderung zu Gästehaus -

    Dabei richtet sich die Zulässigkeit eines Vorhabens innerhalb eines Baugebietes nicht allein nach der Einordnung des Vorhabens in eine bestimmte Nutzungs- oder Anlagenart, sondern auch nach der Zweckbestimmung des jeweiligen Gebiets (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 2.2.2012 - 4 C 14.10 - juris, Rn. 16; U.v. 24.2.2000 - 4 C 23.98 - juris, Rn. 12; BayVGH, U.v. 19.10.2015 - 1 B 15.886 - juris, Rn. 23).

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt mit Entscheidung vom 19. Oktober 2015 (Az. 1 B 15.886) diesbezüglich aus:.

    Dieses bodenrechtlich beachtliche Störpotential, das sich mit der Zweckbestimmung des Baugebiets nicht verträgt, kann dabei nicht nur im Störgrad, sondern auch in der Störempfindlichkeit eines Vorhabens liegen (vgl. BVerwG U.2.2.2.2012 - 4 C 14.10 - juris, Rn. 17; BayVGH, U.v. 19.10.2015 - 1 B 15.886 - juris, Rn. 26).

  • VGH Bayern, 07.09.2016 - 15 ZB 15.1632

    Zulassung der Berufung im Streit um Bordellbetrieb im Industriegebiet

    Der 1. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sieht in einer aktuellen (rechtskräftig gewordenen) Entscheidung (BayVGH, U.v. 19.10.2015 - 1 B 15.886 - NVwZ 2016, 706 ff. = juris Rn. 19 ff.) Bordellbetriebe in Industriegebieten - ungeachtet der Frage, ob sie als "Gewerbebetriebe aller Art" oder als "Vergnügungsstätten" anzusehen sind - als grundsätzlich bauplanungsrechtlich unzulässig an.

    Zur Begründung führt der 1. Senat aus (BayVGH, U.v. 19.10.2015 a. a. O. juris Rn. 24 f.):.

  • VGH Bayern, 02.03.2021 - 9 ZB 19.793

    Baugenehmigung für Nutzungsänderung in eine Spielhalle

    Soweit die Klägerin ernstliche Zweifel aus den Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Februar 1996 (Az. 14 CS 95.3591) und vom 19. Oktober 2015 (Az. 1 B 15.886) herleiten will, übersieht sie, dass beide Entscheidungen zu kerngebietstypischen Gewerbebetrieben ergangen sind, während das Verwaltungsgericht hier von einer nicht kerngebietstypischen Vergnügungsstätte ausgegangen ist.

    Aus dem gleichen Grund besteht auch keine Divergenz zum Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Oktober 2015 (Az. 1 B 15.886).

  • VG Ansbach, 25.10.2017 - AN 9 K 16.02219

    Unzulässigkeit kleiner Bordellbetriebe im Industriegebiet

    Damit verbleibe es bei der Rechtsprechung des BayVGH im Urteil vom 19. Oktober 2015 - 1 B 15.886, wonach Bordellbetriebe in Industriegebieten bei typisierender Betrachtungsweise grundsätzlich gebietsunverträglich und daher bauplanungsrechtlich unzulässig seien.

    Die Kammer folgt insofern der Entscheidung des 1. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Oktober 2015 (1 B 15.886).

  • VGH Bayern, 04.12.2017 - 1 ZB 16.1233

    Trading-down-Effekt durch Erweiterung eines Bordells

  • VG München, 03.03.2016 - M 11 K 14.4576

    Versagung einer beantragte Nutzungsänderung/-erweiterung für einen Bordellbetrieb

  • VG Gelsenkirchen, 22.01.2019 - 6 K 12406/17

    Spielhalle Bordell Vergnügungsstätte Gewerbebetrieb Gemengelage

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